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Mini Förderung, maximale Durchleuchtung

September 9, 2026/in News

FPÖ-Jaksch: „Für 126 Euro verlangt Doskozils Verwaltung den gläsernen Bürger!“

„Wer Familien wirklich unterstützen will, darf sie nicht zuerst durch einen bürokratischen Spießrutenlauf schicken“, kritisiert der FPÖ Familiensprecher und Sprecher für den öffentlichen Dienst, Landtagsabgeordneter Mario Jaksch, die Abwicklung des burgenländischen Kinder- und Jugendsolidaritätsfonds.

Die für den Sommer 2026 maßgebliche Richtlinie wurde erst am 21. August kundgemacht. Der förderfähige Zeitraum hatte bereits am 4. Juli begonnen und endet am 6. September. Für höchstens 126 Euro müssen Familien unter anderem Meldebestätigungen, Teilnahmebelege, Einkommensnachweise der vergangenen drei Monate, Vertretungsnachweise und sogar ihre Bankdaten vorlegen.

„Für maximal 126 Euro verlangt Doskozils Verwaltung praktisch den gläsernen Bürger. Familien müssen ihre Einkommensverhältnisse, ihren Haushalt, ihre Kinder und ihre Kontodaten offenlegen. Von einer solchen Datensammlung träumt wahrscheinlich selbst Google“, hält Jaksch fest.

Besonders absurd sei, dass die Landesregierung gleichzeitig für Digitalisierung und ID-Austria werbe, ihre eigenen Förderungen aber weiterhin unnötig kompliziert gestalte. „Das Land verfügt bereits über einen erheblichen Teil der verlangten Informationen. Trotzdem müssen Familien dieselben Daten erneut zusammentragen und bei der Behörde abliefern.“

Jaksch fordert einen einfachen digitalen Antrag mit vorausgefüllten Daten, die automatische Nutzung bereits vorhandener Registerinformationen und eine rechtzeitige Kundmachung vor Beginn der Sommerferien.

„Digitalisierung muss den Bürgern Arbeit ersparen und darf nicht nur der Verwaltung dienen. Wer Familien helfen will, muss Hürden beseitigen, statt für 126 Euro ihre Lebensverhältnisse durchleuchten zu lassen“, stellt Jaksch klar.

Landesamtsblatt

Amtsblatt_2026_Stueck 34

  • Kundmachung: 21. August 2026, LABL Stück 34/2026
  • Inkrafttreten: mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, also 22. August 2026
  • Geltung: bis 2. Juli 2027
  • Die Vorgänger-Richtlinie (LABL Nr. 32/2025) tritt mit Inkrafttreten außer Kraft. Die auf burgenland.at noch verlinkte PDF galt laut eigenem Text nur bis 3. Juli 2026.
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